BGBl. Nr. 248/1961
248. Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. l und 2 und Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG (OECD)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
ARTIKEL 18
Sitz der Organisation ist Paris, sofern der Rat nichts anderes beschließt.