Absatz eins,Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen befreit.
BGBl. Nr. 288/1967
288. Kundmachung: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
- Absatz 2,Diese Urkunden sind mit Übersetzungen zu versehen, die von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten beglaubigt sein müssen.