BGBl. Nr. 246/1974
246. Übereinkommen über die Hohe See
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HOHE SEE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Ein Schiff oder Luftfahrzeug kann seine Nationalität beibehalten, obwohl es zum Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug geworden ist. Die Beibehaltung oder der Verlust der Nationalität bestimmt sich nach dem Recht des Staates, der diese Nationalität zuerkannt hat.