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BGBl. Nr. 717/1974

kundgemacht 06.12.1974 RIS↗
717. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 717/1974× zu Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 717/1974 Art. 18↗RIS↗

Artikel römisch achtzehn

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages unwirksam wird.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen

    GESCHEHEN zu Bern am 13. Juni 1972 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.