Absatz eins,Im Falle der Bewilligung der Auslieferung übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht zuläßt, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände einschließlich Geldbeträge,
- Litera adie als Beweis der strafbaren Handlung dienen können oder
- Litera bdie von der Person als Ergebnis der strafbaren Handlung erlangt worden und in ihrem Besitz sind.