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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 18↗RIS↗

ARTIKEL 18

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Übersetzung der die Anwendung dieses Übereinkommens betreffenden Schriftstücke nicht verlangt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß ihm diese Schriftstücke, mit Ausnahme der in Artikel 16 Absatz 2 erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung, mit einer Übersetzung übermittelt werden. Die anderen Vertragsstaaten übermitteln die Übersetzungen in der Landessprache des Empfangsstaates oder in einer der von ihm bezeichneten Amtssprachen des Europarats. Zu einer solchen Bezeichnung besteht jedoch keine Verpflichtung. Die anderen Vertragsstaaten können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen über die Übersetzung von Ersuchen und beigefügten Schriftstücken in den Übereinkommen oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten in Kraft sind oder künftig geschlossen werden.