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BGBl. Nr. 263/1986

kundgemacht 21.05.1986 RIS↗
263. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1986× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.07.1986 · idF BGBl. Nr. 263/1986 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Ruhegehälter

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Zahlungen von einem Unternehmen des anderen Staates oder einer dort gelegenen Betriebstätte geleistet werden.