Absatz eins,Vorbehaltlich Artikel 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
BGBl. Nr. 480/1988
480. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Ruhegehälter und Renten
- Absatz 2,Der Ausdruck „Rente“ bedeutet eine bestimmte, wiederkehrend an festen Terminen auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraumes als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zwingend zahlbare Summe.
- Absatz 3,Aus einem Vertragsstaat stammende Alimente oder andere Unterhaltungszahlungen, die einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.