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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 4 neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
    1. Litera a
      wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder
    2. Litera b
      wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
  2. Absatz 2,Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für seinen Antrag anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
  4. Absatz 4,Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
    „EXPEDIDO A POSTERIORI“, „UDSTEDT EFTERFOLGENDE“, „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“, „ISSUED RETROSPECTIVELY“, „DELIVRE A POSTERIORI“, „RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“, „EMITIDO A POSTERIORI“, „TGEFID EFTIR A“ „UTSTEDT SENERE“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“, „UTFÄRDAT römisch eins EFTERHAND“.
  5. Absatz 5,Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.