BGBl. III Nr. 263/2001
263. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der kirgisischen Republik samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
REGISTRIERUNG
Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.