BGBl. III Nr. 210/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr
(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Verhinderung von vorsätzlichen und nicht nur auf Antrag zu verfolgenden auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortgesetzt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
(2) Artikel 14 Absätze 1 bis 6, 8, 10 und 11 sowie Artikel 16 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die nationale Zentralstelle gleichzeitig zu unterrichten ist, gelten entsprechend.