Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 39/2005

kundgemacht 31.03.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2005× zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 39/2005 Art. 18↗RIS↗

Artikel römisch achtzehn

(zu Artikel 24 des Übereinkommens)

Im Sinne dieses Vertrages gelten als Justizbehörden die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Justizministerien beider Vertragsstaaten.