Absatz eins,Zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung kann eine zuständige Behörde in dem ersuchenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften an eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ein Ersuchen richten um
- Litera aÜberwachung des Telekommunikationsverkehrs und dessen unmittelbare Weiterleitung an den ersuchenden Mitgliedstaat oder
- Litera bÜberwachung, Aufnahme und nachfolgende Übermittlung der Aufnahme der Telekommunikation an den ersuchenden Mitgliedstaat.