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BGBl. III Nr. 89/2005

kundgemacht 14.06.2005 RIS↗Parlament↗
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 89/2005× zu Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 16.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 89/2005 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien genehmigt auf ihrer ersten Tagung geeignete und wirksame Verfahren und Mechanismen zur Feststellung und Behandlung von Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Protokolls, unter anderem durch Zusammenstellung einer indikativen Liste der Folgen, wobei der Ursache, der Art, dem Grad und der Häufigkeit der Nichteinhaltung Rechnung getragen wird. Alle in diesem Artikel genannten Verfahren und Mechanismen, die verbindliche Folgen haben, werden durch Änderung des Protokolls beschlossen.