Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
BGBl. III Nr. 176/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
- Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die auf Grund der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats gezahlt werden, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.