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BGBl. I Nr. 42/2006

kundgemacht 28.03.2006 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2006× zu Patientencharta (Bund – Wien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientencharta (Bund – Wien) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. I Nr. 42/2006 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.