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BGBl. III Nr. 117/2007

kundgemacht 24.10.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 117/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.11.2007 · idF BGBl. III Nr. 117/2007 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967, aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen sowie aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union unberührt.