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BGBl. III Nr. 96/2007

kundgemacht 24.08.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2007× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 96/2007 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Organisation

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Organisation über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien (wobei ein oder mehrere Vertragstaaten dieses Protokolls eine Streitpartei und die Organisation die andere Streitpartei darstellt) nicht gütlich beigelegt werden können, können von jeder Partei einem Internationalen Schiedsgericht gemäß Artikel 19, dieses Protokolls vorgelegt werden.

2. Der Generaldirektor informiert unverzüglich die anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls von der Mitteilung der die Schiedsgerichtsbarkeit beantragenden Partei.