BGBl. III Nr. 141/2008
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Verantwortlichkeit im Bereich des Strafrechts
Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die an ihnen oder zu ihrem Nachteil begangen werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates hinsichtlich ihrer Rechte und ihrer Verantwortlichkeit gleichgestellt.