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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 18↗RIS↗

Kapitel römisch vier
Verbindungskonten, Monatsrechnungen, Nachforschungen, Haftung

Artikel 18

Finanzverkehr zwischen den teilnehmenden Postverwaltungen

Ziffer eins Die beteiligten Postverwaltungen einigen sich auf die Art und Weise der Begleichung ihrer Forderungen.

Ziffer 2 Verbindungskonten

  1. 2 Punkt eins
    Verfügen die Postverwaltungen über ein Postscheckamt, lässt sich jede von ihnen bei der entsprechenden Stelle der Partnerverwaltung ein Verbindungskonto auf ihren Namen eröffnen, über das im Regelfall die jeweiligen Schulden und Forderungen aus dem Überweisungs- und dem Anweisungsverkehr und, je nach Vereinbarung, auch aus anderen Diensten beglichen werden.
  2. 2 Punkt 2
    Verfügt die Postverwaltung des Bestimmungslandes nicht über einen Postscheckdienst, kann das Verbindungskonto bei einer anderen Verwaltung eröffnet werden.
  3. 2 Punkt 3
    Die Postverwaltungen können vereinbaren, ihren Finanzverkehr durch Vermittlung von auf multilateraler Basis einvernehmlich ausgewählten Verwaltungen, abzuwickeln.
  4. 2 Punkt 4
    Im Falle mangelnder Deckung eines Verbindungskontos sind für die fehlenden Beträge Zinsen zu bezahlen, deren Höhe in den Ausführungsbestimmungen festgelegt ist.
  5. 2 Punkt 5
    Guthaben auf einem Verbindungskonto sollten verzinst werden.

Ziffer 3 Monatsrechnungen

  1. 3 Punkt eins
    Ist kein Verbindungskonto vorhanden, erstellt jede auszahlende Postverwaltung für jede Aufgabepostverwaltung eine Monatsrechnung über alle ausgezahlten Postanweisungen. Diese Monatsrechnungen werden in regelmäßigen Zeitabständen zur Feststellung des Saldos in einer Hauptrechnung zusammengefasst.
  2. 3 Punkt 2
    Die Rechnungsbegleichung kann auch ohne Aufrechnung aufgrund der Monatsrechnungen erfolgen.

Ziffer 4 Die Bestimmungen dieses Artikels und die zugehörigen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen dürfen durch keinerlei einseitige Maßnahmen wie Moratorium, Überweisungsverbot usw. verletzt werden.