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BGBl. III Nr. 65/2008

kundgemacht 26.05.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2008× zu Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 65/2008 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Notifikation von Dienstzuteilungen, Identitätsausweise

  1. Absatz eins,Die Akademie übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Mitarbeiter der Akademie und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern der Akademie und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.