besondere Gesundheitsmaßnahmen werden nicht angeraten;
BGBl. III Nr. 98/2008
Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18 Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete
(1) Von der WHO in Bezug auf Personen gegebene Empfehlungen an die Vertragsstaaten können folgende Ratschläge beinhalten:
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungden Reiseverlauf in betroffenen Gebieten überprüfen;
- Strichaufzählungden Nachweis von ärztlichen Untersuchungen und Laborergebnissen überprüfen;
- Strichaufzählungärztliche Untersuchungen verlangen;
- Strichaufzählungden Nachweis einer Impfung oder einer anderen Prophylaxe überprüfen;
- Strichaufzählungeine Impfung oder eine andere Prophylaxe verlangen;
- Strichaufzählungverdächtige Personen einer Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unterziehen;
- StrichaufzählungQuarantäne- oder andere Gesundheitsmaßnahmen für verdächtige Personen durchführen;
- Strichaufzählungeine Absonderung betroffener Personen und nötigenfalls deren Behandlung durchführen;
- Strichaufzählungeine Nachverfolgung der Kontakte verdächtiger oder betroffener Personen durchführen;
- Strichaufzählungdie Einreise verdächtiger und betroffener Personen verweigern;
- Strichaufzählungdie Einreise nicht betroffener Personen in betroffene Gebiete verweigern und
- Strichaufzählungbei der Ausreise von Personen aus betroffenen Gebieten ein Screening durchführen und/oder Beschränkungen auferlegen.
(2) Von der WHO in Bezug auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete gegebene Empfehlungen an die Vertragsstatten können folgende Ratschläge beinhalten:
- Strichaufzählungbesondere Gesundheitsmaßnahmen werden nicht angeraten;
- StrichaufzählungLadeliste und Route überprüfen;
- StrichaufzählungÜberprüfungen durchführen;
- Strichaufzählungden Nachweis von Maßnahmen bei der Abreise oder bei der Durchfuhr zur Beseitigung von Infektionen oder Verseuchungen überprüfen;
- Strichaufzählungeine Behandlung von Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpaketen oder menschlichen Überresten durchführen, um Infektionen oder Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden zu beseitigen;
- Strichaufzählungbesondere Gesundheitsmaßnahmen anwenden, um die sichere Handhabung und den sicheren Transport menschlicher Überreste zu gewährleisten;
- Strichaufzählungeine Absonderung oder Quarantäne durchführen;
- StrichaufzählungBeschlagnahme und Vernichtung infizierter oder verseuchter oder verdächtiger Gepäck- oder Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter, oder Postpakete unter kontrollierten Bedingungen vornehmen, wenn andere verfügbare Behandlungen oder Verfahren sonst erfolglos bleiben würden, und
- Strichaufzählungdie Ab- oder Einreise verweigern.