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BGBl. III Nr. 110/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 110/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (UNO) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 110/2010 Art. 18↗RIS↗

TEIL römisch sechs
Schlussbestimmungen

Artikel 18

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem/der Generaldirektor/in erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt der Notenwechsel vom 27. Juli 19821 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die modifizierte Anwendbarkeit des Abkommens über Soziale Sicherheit mit der UNIDO vom 15. Dezember 1970 auf weitere in Österreich errichtete Ämter der Vereinten Nationen außer Kraft.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1983,.