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BGBl. III Nr. 111/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (UNIDO) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 111/2010 Art. 18↗RIS↗

TEIL römisch sechs
Schlussbestimmungen

Artikel 18

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem/der Generaldirektor/in erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation vom 15. Dezember 19701 außer Kraft.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1971,.