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BGBl. III Nr. 116/2010

kundgemacht 30.09.2010 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
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Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) neu2 § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 28.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 116/2010 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Authentische Fassungen

Das Original dieses Übereinkommens, dessen englische, französische und russische Fassungen gleichermaßen authentisch sind, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am 19. Jänner 1996.