Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Protokolls eine Stimme.
BGBl. III Nr. 51/2010
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Stimmrecht
- Absatz 2,Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.