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BGBl. III Nr. 51/2010

kundgemacht 14.06.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2010× zu Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 21.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 51/2010 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Stimmrecht

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Protokolls eine Stimme.
  2. Absatz 2,Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.