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BGBl. III Nr. 83/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 83/2010× zu Soziale Sicherheit (Korea/R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Korea/R) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 83/2010 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Ausnahmen von Gebühren, Legalisierungen und Beglaubigungen

  1. Ziffer eins
    Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
  2. Ziffer 2
    Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Legalisierung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen.
  3. Ziffer 3
    Kopien von Schriftstücken, die vom Träger eines Vertragsstaates als mit dem Original übereinstimmend bescheinigt werden, sind vom Träger des anderen Vertragsstaates ohne weitere Beglaubigung anzuerkennen.