BGBl. III Nr. 259/2013
Änderungen durch diese Kundmachung
TITEL römisch vier
FREIER WARENVERKEHR
ARTIKEL 18
(1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Montenegro nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
- Litera aeiner internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel römisch drei Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,
- Litera bAntidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,
- Litera cGebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,
- Litera ader mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 1 eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft,
- Litera bder angewandte montenegrinische Zollsatz 2.
(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich
- Litera aaus den Zollverhandlungen der WTO, oder
- Litera bim Falle des Beitritts Montenegros zur WTO oder
- Litera caus Senkungen nach dem Beitritt Montenegros zur WTO
ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.
(6) Die Gemeinschaft und Montenegro teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.
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1 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Amtsblatt , L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
2 Amtsblatt von Montenegro Nr. 17/07.