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BGBl. III Nr. 301/2013

kundgemacht 08.11.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 301/2013× zu Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 301/2013 · danach: BGBl. III Nr. 9/2017 Art. 18↗RIS↗

Teil 3 Erhebung einer Quellensteuer durch liechtensteinische Zahlstellen Artikel 18, Erhebung einer der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer mit abgeltender Wirkung durch liechtensteinische Zahlstellen

1. Liechtensteinische Zahlstellen erheben von betroffenen Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend „Steuer“ genannt) auf folgenden Ertragen:

  1. Litera a
    Zinsertragen;
  2. Litera b
    Dividendenertragen;
  3. Litera c
    sonstigen Einkünften als den unter den Buchstaben a und b genannten Ertragen;
  4. Litera d
    Veräußerungsgewinne.
Der Steuer unterliegen auch Entgelte oder Vorteile, die anstelle der in den Buchstaben a bis d genannten Ertrage gewahrt werden.

2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz betragt 25 Prozent.

3. Für die Ertrage nach Absatz 1, soweit sie der Steuer unterlegen haben, gilt die österreichische Einkommensteuer als abgegolten, sofern das österreichische Einkommensteuergesetz für diese Ertrage eine abgeltende Wirkung vorsieht.