Angaben über die Behörde oder Stelle, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht;
BGBl. III Nr. 193/2014
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Kapitel römisch vier
Für alle Formen der Unterstützung geltende Bestimmungen
Artikel 18
Vom ersuchenden Staat zu erteilende Informationen
(1) Ein Unterstützungsersuchen enthält, soweit erforderlich,
- Litera a
- Litera bden Namen, die Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Person, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, unterstützen;
- Litera cbei einem Informationsersuchen Angaben über die Form, in welcher der ersuchende Staat die Informationen erteilt bekommen möchte, damit sie seinen Erfordernissen entsprechen;
- Litera dbei einem Ersuchen um Unterstützung bei der Beitreibung oder bei Sicherungsmaßnahmen Angaben über die Art der Steuerforderung, die Bestandteile der Steuerforderung und die Vermögenswerte, aus denen die Steuerforderung beigetrieben werden kann;
- Litera ebei einem Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken Angaben über die Art und den Gegenstand des zuzustellenden Schriftstücks;
- Litera fAngaben darüber, ob das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht und ob es unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Artikels 21 Absatz 2 Litera g, gerechtfertigt ist.
(2) Sobald dem ersuchenden Staat weitere im Zusammenhang mit dem Unterstützungsersuchen sachdienliche Informationen zur Kenntnis gelangen, übermittelt er sie dem ersuchten Staat.