Informationsaustausch über Themen von wechselseitigem Interesse im Bereich der Kultur und der Information,
BGBl. III Nr. 69/2014
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 18neu
Artikel 18
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Bereich der Kommunikation, der Information und der Kultur gemeinsame Aktionen durchzuführen, um die bereits zwischen ihnen bestehenden Bande enger zu gestalten.
Diese Aktionen können folgende Formen annehmen:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungOrganisation von kulturellen Veranstaltungen,
- Strichaufzählungkulturelle Austauschprogramme,
- StrichaufzählungAustausch von Akademikern.