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BGBl. III Nr. 65/2015

kundgemacht 13.05.2015 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2015× zu Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 65/2015 Art. 18↗RIS↗

ARTIKEL 18

KONSULTATIONEN

1. Auf Wunsch einer Vertragspartei konsultieren die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien einander von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit betreffend alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen einer Vertragspartei.