BGBl. III Nr. 220/2017
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
ARTIKEL 18
LEASINGVEREINBARUNGEN
Die namhaft gemachten Luftfahrtgesellschaften einer jeden Vertragspartei sind befugt, samt Besatzung geleaste Luftfahrzeuge (Wet-Leasing) einer anderen Luftfahrtgesellschaft desselben Vertragspartners oder aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union einzusetzen, sofern das Luftfahrzeug und die Besatzung die Anforderungen beider Vertragsparteien erfüllen.