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BGBl. III Nr. 237/2017

kundgemacht 27.12.2017 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Kundmachung BGBl. III Nr. 237/2017× zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 18↗RIS↗

GEMISCHTER AUSSCHUSS

ARTIKEL 18

  1. Ziffer eins
    Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung dieses Übereinkommens zuständig ist und – unbeschadet des Artikels 15 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 21 und 22 – seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet. Dazu macht er in den im Übereinkommen vorgesehenen Fällen Vorschläge und trifft Entscheidungen. Die Vertragsparteien verschaffen den Entscheidungen des Gemischten Ausschusses gemäß ihren eigenen Regeln Wirkung.
  2. Ziffer 2
    Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
  3. Ziffer 3
    Der Gemischte Ausschuss entscheidet einstimmig. Der Gemischte Ausschuss kann jedoch beschließen, ein Verfahren für Mehrheitsentscheidungen in bestimmten Fragen festzulegen.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien tauschen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Übereinkommens Informationen unter anderem über alle neuen Rechtsvorschriften oder getroffenen Entscheidungen, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, aus und führen auf Verlangen einer Vertragspartei Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses durch, einschließlich zu Sozialfragen.
  5. Ziffer 5
    Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Ziffer 6
    Ein Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten üben den Vorsitz im Gemischten Ausschuss gemäß den in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Regeln im Wechsel aus.
  7. Ziffer 7
    Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses ein, um das allgemeine Funktionieren des Übereinkommens zu prüfen, sowie auf Verlangen einer Vertragspartei, wann immer besondere Umstände dies erfordern. Der Gemischte Ausschuss verfolgt ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Dazu übermittelt die Europäische Gemeinschaft den Partnern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums alle Urteile des Gerichtshofs, die für die Durchführung dieses Übereinkommens von Belang sind. Der Gemischte Ausschuss wird innerhalb von drei Monaten tätig, damit die einheitliche Auslegung dieses Übereinkommens gewahrt bleibt.
  8. Ziffer 8
    Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.