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BGBl. III Nr. 94/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2020× zu Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds 132 § 0↗RIS↗
Art. 18geändertÜberschrift, Text (neu)
in Kraft 10.05.1982 – 31.07.2020 · idF BGBl. Nr. 248/1982 · danach: BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 18↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten des Fonds, der an Sozialversicherungseinrichtungen des Fonds nicht teilhat, über Ersuchen des Fonds zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Der Fonds hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die Teilnahme an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen seines Personals, denen er nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten von OFID, der an Sozialversicherungseinrichtungen von OFID nicht teilhat, über Ersuchen von OFID zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. OFID hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen seines Personals, denen er nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.