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BGBl. Nr. 227/1924

kundgemacht 19.07.1924 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich.
Kundmachung BGBl. Nr. 227/1924× zu Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft 11.06.1924 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 227/1924 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18.

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generalsekretär des Völkerbundes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Sekretariat haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.