BGBl. Nr. 158/1928
Übereinkommen zwischen Österreich und Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18.
Die Urkunden, welche in den im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Angelegenheiten vorgelegt werden, müssen in französischer Sprache abgefaßt oder mit einer beglaubigten Übersetzung in diese Sprache versehen sein.