BGBl. II Nr. 2/1934
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel römisch achtzehn. Die Geistlichen können von Gerichtsbehörden oder anderen Behörden nicht um die Erteilung von Auskünften über Personen oder Dinge ersucht werden, bezüglich deren sie unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit Kenntnis erhalten haben.