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BGBl. Nr. 55/1936

kundgemacht 29.02.1936 RIS↗
Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1936× zu Regelung des Walfischfanges×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung des Walfischfanges neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.04.1936 · idF BGBl. Nr. 55/1936 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18.

Wenn nach dem Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden Abkommens auf Antrag von zwei Mitgliedern des Völkerbundes oder zwei Nichtmitgliedstaaten, bezüglich deren das Abkommen im gedachten Zeitpunkt in Kraft steht, der Rat des Völkerbundes eine Konferenz zur Revision des Abkommens einberuft, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, sich dabei vertreten zu lassen.