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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 183neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 183↗RIS↗

KAPITEL römisch zwei
STREITVERMEIDUNG

ARTIKEL 183

Konsultationen

(1)        Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Teils und unternehmen im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen, um Streitigkeiten zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.

(2)        Jede Vertragspartei kann wegen einer bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahme, einer Frage im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Teils oder einer sonstigen Frage, die nach ihrer Auffassung sein Funktionieren beeinträchtigen könnte, um Konsultationen im Assoziationsausschuss ersuchen. Für die Zwecke dieses Titels ist auch eine Verhaltensweise eine „Maßnahme“. Die Vertragspartei benennt in ihrem Ersuchen die Maßnahme oder die sonstige Frage, gegen die sich die Beschwerde richtet, gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei.

(3)        Der Assoziationsausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen zusammen. Zu Beginn der Konsultationen stellen die Vertragsparteien Informationen zur Verfügung, damit geprüft werden kann, wie die Maßnahme oder die sonstige Frage das Funktionieren und die Anwendung dieses Teils beeinträchtigen könnte; die in den Konsultationen ausgetauschten Informationen werden vertraulich behandelt. Der Assoziationsausschuss bemüht sich, die Streitigkeit unverzüglich durch Beschluss beizulegen. In diesem Beschluss werden die von der betreffenden Vertragspartei zu treffenden Durchführungsmaßnahmen und die Frist für die Einführung dieser Maßnahmen festgelegt.