Absatz eins,Allgemeine Einfuhrbedingungen:
- Litera aDie Vertragsparteien kommen überein, auf Waren, die unter Anhang XVII-A und Anhang XVII-C Nummern 2 und 3 fallen, die allgemeinen Einfuhrbedingungen anzuwenden. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 182 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 184 ihre gesundheitspolizeilichen und/oder pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen XVII-A und XVII-C aufgeführten Grunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermitteln.
- Litera b
- Litera iBei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS-Übereinkommen zu beachten, unabhängig davon, ob sie unter das SPS-Übereinkommen fallende Maßnahmen betreffen oder nicht.
- Sub-Litera, i, iUnbeschadet des Artikels 190 berücksichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien.
- iiiBeachtet die einführende Vertragspartei diese Notifikationspflicht nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.