Absatz eins,Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei den von der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die Grundsätze des Anhangs römisch 22 Teil A zu beachten sind. Die Ergebnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 188 genannten Überprüfungsverfahren beitragen.
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 189neu
ARTIKEL 189
Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren
- Absatz 2,Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmenden physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang römisch 22 Teil B festgelegt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen aufgrund der nach den Artikeln 181, 183 und 186 erzielten Fortschritte oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechtsvorschriften ändern. Der in Artikel 191 genannte SPS-Unterausschuss ändert Anhang römisch 22 Teil B entsprechend durch einen Beschluss.
- Absatz 3,Die Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstandenen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage berechnet wie die für die Inspektion gleichartiger einheimischer Erzeugnisse erhobenen Gebühren.
- Absatz 4,Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die Kontrollgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter Angabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche Änderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.
- Absatz 5,Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren, unter denen sie ab einem von dem in Artikel 191 genannten SPS-Unterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 188 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Vertragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für die in Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a genannten Grunderzeugnisse anzupassen und beiderseits zu verringern.Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen für bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen und die Einfuhrkontrollen für diese Waren entsprechend verringern oder ersetzen.