BGBl. Nr. 160/1948
160. Bundesgesetz: Börseüberleitungsgesetz.
Bundesgesetz vom 8. Juli 1948 über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Börsewesens (Börseüberleitungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel römisch neunzehn.
Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich. In Ansehung der Ausschließung der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften der Civilprocessordnung (Paragraphen 172 und 173).
Im Falle die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, hat jede der Parteien das im Paragraph 174, C. P. O. bestimmte Recht.
Dem Obmanne des Schiedsgerichtes steht die Sitzungspolizei im Umfange der Paragraphen 197 und 198 C. P. O. zu.