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BGBl. Nr. 72/1956

kundgemacht 29.03.1956 RIS↗
72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Jänner 1956, mit der die derzeit geltende Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen bekanntgemacht wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 72/1956× zu Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft 30.03.1956 – 03.04.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1956 · danach: BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 19↗RIS↗

ARTIKEL römisch neunzehn

Abänderung der Verfassung

  1. Ziffer eins
    Die Konferenz kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln diese Verfassung abändern, wobei die Anzahl der dafür abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Organisation betragen muß.
  2. Ziffer 2
    Eine Abänderung, die keine neuen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhaltet, wird sofort wirksam, sofern der Beschluß, durch den sie angenommen wird, nichts anderes bestimmt. Abänderungen, die neue Verpflichtungen beinhalten, werden für jeden Mitgliedstaat, der sie annimmt, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Organisation und in der Folge für jeden übrigen Mitgliedstaat bei Annahme durch denselben wirksam.