Absatz eins,Das österreichische Bundesministerium für Finanzen kann den zur Stellung eines Begehrens Berechtigten schriftlich gegen Empfangsnachweis auffordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten ein Begehren gemäß Artikel 14 zu stellen. Der Empfänger dieser Aufforderung kann einen Antrag auf Übertragung nur innerhalb der vorgenannten Frist stellen; hierauf ist in der Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.
BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
- Absatz 2,Kann die Aufforderung (Absatz eins,) nicht übermittelt werden, so gibt das österreichische Bundesministerium für Finanzen dem Vorsitzenden der deutschen Delegation der Ständigen Kommission (Artikel 92) in Wien hiervon Nachricht. Dieser wird innerhalb einer Frist von drei Monaten dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen mitteilen, ob er den Empfangsberechtigten ermitteln konnte.
- Absatz 3,Konnte der Empfangsberechtigte nicht ermittelt werden, so steht es dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen frei, das Vermögen zu verwerten. Stellt der Empfänger der Aufforderung innerhalb der im Artikel 18 Absatz eins, bestimmten Frist ein Begehren (Artikel 14), so tritt an die Stelle des Vermögens der Verwertungserlös. Die Bestimmung des Artikels 18 Absatz 2, gilt auch in diesem Falle.