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BGBl. Nr. 22/1958

kundgemacht 15.02.1958 RIS↗
22. Zollabkommen über Behälter samt Unterzeichnungsprotokoll.
ZOLLABKOMMEN ÜBER BEHÄLTER
Kundmachung BGBl. Nr. 22/1958× zu Zollabkommen über Behälter (1956)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über Behälter (1956) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 04.08.1959 · idF BGBl. Nr. 22/1958 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Ziffer eins Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens verlangen. Der Generalsekretär teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen notifiziert.

Ziffer 2 Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und lädt sie ein, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.

Ziffer 3 Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 12 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.