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BGBl. Nr. 259/1969

kundgemacht 18.07.1969 RIS↗
259. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Anlage 1 und 2
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1969× zu Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 259/1969 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Für die Ermittlung der Dauer der Abwesenheit nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens sind alle Abwesenheiten innerhalb eines Jahres zusammenzurechnen.