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BGBl. Nr. 371/1972

kundgemacht 10.10.1972 RIS↗
371. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WISSENSCHAFTLICHEM GERÄT
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1972× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 29.06.1972 · idF BGBl. Nr. 371/1972 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

1. Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

  1. Litera a
    durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. Litera b
    durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
  3. Litera c
    durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis einschließlich 30. Juni 1969 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf; nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

3. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.

4. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.