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BGBl. Nr. 399/1973

kundgemacht 10.08.1973 RIS↗
399. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Kundmachung BGBl. Nr. 399/1973× zu Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 18.08.1973 · idF BGBl. Nr. 399/1973 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

[Sonderabkommen]

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln untereinander Sonderabkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abkommen den Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.