BGBl. Nr. 399/1973
399. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Änderungen durch diese Kundmachung
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 19neu
Artikel 19
[Sonderabkommen]
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln untereinander Sonderabkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abkommen den Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.