BGBl. Nr. 217/1974
217. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
ABKOMMEN zwischen des Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn, daß es drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.